FAQ
Fragen & Antworten
Der Familienland*Pass ist eine kostenlose Vorteilskarte für alle, die gerne Zeit mit Kindern verbringen. Inhaberinnen und Inhaber profitieren bei hunderten Partnerbetrieben, bei Veranstaltungen, saisonalen Sonderaktionen und attraktiven Gewinnspielen. Darüber hinaus erhalten Sie kostenlos 4 x jährlich das Familienland*Magazin und haben Zugang zu exklusiven Versicherungspaketen der Niederösterreichischen Versicherung.
Wichtig ist: auch Personen, die nicht zur Kernfamilie zählen, also z. B. Großeltern, Tanten, Onkel, Tageseltern und Personen, die regelmäßig mit dem Kind/den Kindern unterwegs sind, können sich mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten einen Familienland*Pass ausstellen lassen und nutzen.
Alle Informationen und Partnerbetriebe zum Familienland*Pass finden Sie hier.
Voraussetzung...
... für die Beantragung ist, dass für mindestens ein Kind die Familienbeihilfe bezogen wird und entweder das Kind oder die besitzhabende Person des Familienland*Passes den ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hat. Der Familienland*Pass ist nach Ausstellung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des (jüngsten) Kindes gültig und kann danach so lange verlängert werden, solange Familienbeihilfe für ein Kind bezogen wird.
Auch Großeltern, Tanten, Onkel und sonstige Bezugspersonen können den Familienland*Pass beantragen! Lebt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht im gemeinsamen Haushalt mit den eingetragenen Kindern, so ist zur Eintragung im Familienland*Pass die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten, der/die mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, erforderlich.
Jetzt Familienland*Pass kostenlos online beantragen und Vorteile nutzen.
Sie möchten Kinder zu Ihrem Familienland*Pass hinzufügen? Ihre Adresse oder Ihr Nachname haben sich geändert?
Eine Familie entwickelt sich stetig weiter und ist immer in Bewegung. Es kommen neue Kinder hinzu, es wird umgezogen, geheiratet und vieles mehr. Mit dem Online-Datenänderungsformular ist es jetzt besonders einfach, Ihre Daten immer aktuell zu halten.
Gerne können Sie unter: 02742/9005 1 9001 auch telefonisch Änderungen an Ihrem Familienland*Pass bekanntgeben. Bitte halten Sie zur einfacheren Bearbeitung Ihre Familienland*Pass-Nummer (ersichtlich auf der Karte) bereit.
Familienland*Pass-Datenänderungen leicht gemacht!
- Online mit Änderungsformular
- Telefonisch unter: 02742/9005 1 9001
Unsere Partnerbetriebe
Mehr als 500 Betriebe aus den Kategorien Gastronomie und Hotellerie, Handel, Dienstleistung, Freizeit, Kultur und Ausflug sowie Gemeinden sind starke Partner des Familienland*Passes. Eine Übersicht aller Partnerbetriebe, die familienfreundliche Vorteile und Ermäßigungen gewähren, finden Sie hier online oder als Druckwerk im jährlich erscheinenden Partnerbetriebe-Katalog. Dieser wird jährlich mit der zweiten Ausgabe des Familienland*Magazins zugestellt.
Familienfeste für alle Generationen
Das Veranstaltungsangebot der Familienland Niederösterreich GmbH schafft die Möglichkeit, in erreichbarer Nähe und mit möglichst geringem – auch finanziellem – Aufwand quer durch Niederösterreich und rund ums Jahr Feste und Veranstaltungen besuchen zu können. Events, die für alle Bedürfnisse etwas bieten – von Angeboten für die Jungfamilie über Ausflüge mit Oma und Opa bis hin zum spannenden Programm, für das sich auch ältere Kinder begeistern können. Mit dem Familienland*Pass erhalten Sie bei den Veranstaltungen einen vergünstigten oder kostenfreien Eintritt für sich und Ihre ganze Familie!
Highlights
In und um unser schönes Niederösterreich gibt es vieles zu entdecken! Deshalb bieten wir gemeinsam mit unseren Partnerbetrieben und Kooperationspartnern regelmäßig zusätzliche spannende Highlights für die ganze Familie. So möchten wir mit dem Familienland*Pass eine attraktive Freizeitgestaltung zu allen Jahreszeiten unterstützen – und das natürlich zum familienfreundlichen Preis!
Linksammlung
- Zu den Partnerbetrieben
- Zu den Events
- Zu den Highlights
Mit dem Familienland*Pass können Sie exklusive, kostengünstige Versicherungspakete (Unfallversicherung, Schul-Laptop-Versicherung) bei der Niederösterreichischen Versicherung abschließen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Telefonisch oder per Mail inklusive Kurzbeschreibung des Projektvorhabens und Fotos zur Spielplatz- Schulfreiraumfläche an das Team der Familienland*Spielräume unter:
Tel.: 02742/9005-13487
Mail: familienland.spielraeume@noel.gv.at
- Erstbegehung und Besichtigung der Fläche (öffentlicher oder nicht öffentlicher Schulfreiraum, öffentlicher Spielplatz)
- Abstimmung des weiteren Projektablaufes
- Vortrag und Workshop naturnahe und bedürfnisgerechte Spielräume (vor Ort oder online)
- Kindermitbeteiligung in der Planung
- Gestaltungsskizze auf Basis der Mitbeteiligungsergebnisse
- Ausstecktermin vor Baustart
- Pflanzwerkstatt gemeinsam mit den Kindern (nach Möglichkeit)
Detaillierte Informationen zum Beratungsprogramm sowie unsere Projektsammlung finden sie hier.
Gemeinsam mit Erwachsenen (Vertreter/-innen im Projekt involvierter Zielgruppen) werden die Rahmenbedingungen des Projektvorhabens besprochen, der anschließende Vortrag und Workshop dient zur grundlegenden Bewusstseinsbildung zu naturnaher und bedürfnisgerechter Spielraumgestaltung.
Ziel des Workshops ist eine erste Annäherung an das Projektvorhaben, weiters wird auf Funktionen, Nutzungs- und Spielmöglichkeiten mittels Beispielbildern näher eingegangen.
Das Praxisseminar „Spielen, aber SICHER!“ findet jährlich statt. Die Einladung richtet sich an Gemeindebedienstete, denen die regelmäßige Kontrolle und Pflege von Spielplätzen und Schulfreiräumen obliegt, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und Schulwartinnen und Schulwarte.
Die nächsten Seminartermine werden hier online veröffentlicht.
Fachpublikationen rund um das Thema Spielplätze und Schulfreiräume finden Sie auf unserer Website.
Allen niederösterreichischen Gemeinden und Pflichtschulen, die Beratung und Hilfestellung bei der Realisierung eines neuen, oder Sanierung eines bestehenden Spielplatzes oder Schulfreiraumes benötigen, steht das Team der Familienland*Spielräume zur Seite. Wir bieten umfangreiche Mitbeteiligungsworkshops, informative Vorträge und Seminare an.
Kontakt :
Team der Familienland*Spielräume:
Tel.: 02742/9005-13487
Mail: familienland.spielraeume@noel.gv.at
- EN1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“: legt Sicherheitsstandards für standortgebundene Spielgeräte auf öffentlichen Spielplätzen, in Kindergärten, auf Schulhöfen sowie privat betriebenen Spielplätzen (z.B. Gastgärten und Wohnhausanlagen) fest.
- EN1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“: enthält Angaben zum Fallschutz und zu Prüfverfahren.
- EN16630 „Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich“: enthält Angaben zur Errichtung und Betrieb.
- ÖNORM B2607 „Spiel- und Bewegungsräume im Freien“: enthält Angaben zur Planung von Spielplätzen.
- ÖNORM B1121 „Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“: enthält Angaben die bei Baumaßnahmen (Grabungsarbeiten, Fundamentierungen, etc.) im Nahbereich von Gehölzbestand zu beachten sind.
Laut EN1176 ist der Spielplatzbetreiber zur Wartung, regelmäßigen Prüfung und Instandsetzung von Spielgeräten verpflichtet. Er hat alles zu unternehmen, um Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Spielgeräte und des Bodens zu erhalten. Firmen sind verpflichtet bei der Lieferung eines Spielgerätes sämtliche Angaben in Bezug auf Aufstellung, Benützung, Wartung und Pflege des Gerätes bzw. Angaben zum Fallschutz mitzugeben. Darüber hinaus ist der Betreiber für die sachgemäße Wartung und Instandhaltung der Gesamtanlage zuständig.
Grundsätzlich ist der Betreiber des Spielplatzes für diesen verantwortlich. Bei öffentlichen Spielplätzen ist das zumeist die Gemeinde. Bei einem Unfall muss zur Beurteilung der Verschuldensfrage geklärt werden ob der Spielplatzbetreiber seiner Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung nachgekommen ist.
Kontinuierliche Prüfungen müssen die Funktionstüchtigkeit der Spielgeräte, die gleichbleibende Beschaffenheit der Werkstoffe bzw. Fundamente und des Bodens nachweisen. Die Prüfungen sollen nach der Norm bzw. den Empfehlungen des Herstellers erfolgen. Es wird das Vorgehen nach einem Inspektionsplan für jeden einzelnen Spielplatz empfohlen. Beschädigte Spielgeräte müssen sofort gesperrt oder entfernt werden.
Gefordert ist:
- Eine möglichst tägliche Sichtkontrolle, um oberflächliche Fehler z. B. Verunreinigungen, weggespielten Fallschutz, Zerstörung durch Vandalismus festzustellen. Wie oft die Sichtkontrolle durchgeführt wird, hängt davon ab, wie stark der Spielplatz frequentiert wird bzw. ob er stark Vandalismus gefährdet ist. Die Prüfung sollte aber zumindest einmal pro Woche erfolgen und kann durch eine geschulte Mitarbeiterin bzw. einen geschulten Mitarbeiter des Bauhofes, eine Hausmeisterin bzw. Hausmeister o. ä. durchgeführt werden.
- Alle ein bis drei Monate eine Bestandsprüfung, die von eingeschulten Personen, Institutionen oder Firmen (z.B. Spielgeräteherstellern) durchgeführt wird. Dabei sollen die Geräte auf Standfestigkeit, Abnützung, Korrosion u. ä. überprüft werden. Der Zustand bzw. die festgestellten Mängel sollten unbedingt schriftlich (z.B. in einem Kontrollblatt) festgehalten werden.
- Eine Hauptprüfung sollte jährlich, am besten unmittelbar vor der Spielsaison, durchgeführt werden. Diese komplette Überprüfung kann durch fachkundige, dazu befugte Personen oder Firmen erfolgen. Bei Beauftragung einer Firma wird empfohlen, sich zu vergewissern, dass diese über einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Es sollte vertraglich festgehalten werden, dass im Schadensfall das Unternehmen haftet. Das Ergebnis dieser Prüfung muss schriftlich festgehalten und vom Prüfer unterschrieben werden. Es muss alle Fehler, Veränderungen und notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten enthalten. Damit soll die Benutzbarkeit für die nächste Saison sichergestellt sein.
Unabhängig vom Inspektionsplan empfiehlt die Norm auch eine routinemäßige, vorbeugende Wartung.
Diese könnte z.B. das Nachziehen von Schrauben, Nachstreichen von Oberflächen, Schmieren von Gelenken, Auffüllen von losem Fallschutzmaterial, Entfernen von Verunreinigungen u. ä. beinhalten.
Unabhängig vom Inspektionsplan empfiehlt die Norm auch eine routinemäßige, vorbeugende Wartung.
Diese könnte z. B. das Nachziehen von Schrauben, Nachstreichen von Oberflächen, Schmieren von Gelenken, Auffüllen von losem Fallschutzmaterial, Entfernen von Verunreinigungen u. ä. beinhalten.
- Selbst gebaute Spielgeräte unterliegen auch den gültigen Normen im Spielplatzbereich (EN1176 und EN1177).
-
Empfehlenswert ist, bevor ein Spielgerät gebaut wird, sich mit den Normen auseinanderzusetzen und im Bedarfsfall bei befugten Firmen hinsichtlich Ausführung und Aufstellung (Platzbedarf, Fallschutzbereiche) beraten zu lassen.
- Auch solche Eigenbaugeräte müssen von einer befugten und fachkundigen Person geprüft (schriftliche Bestätigung) werden.
Bei naturnahen Elementen gelten die gleichen Sicherheitsprinzipien (erkennbare Gefahr, sichere Konstruktion, Fallschutz usw.) wie bei herkömmlichen Spielgeräten.
So sollten z.B. Weidenhäuschen nicht bekletterbar sein bzw. keine Fangstellen aufweisen, Steine nicht scharfkantig sein bzw. ab 60cm Höhe mit einem geeigneten Fallschutzmaterial umgeben sein und liegende Stämme, die als Spielgerät dienen, keine spitzen Äste, vorstehenden Späne, spitze Winkel zwischen Ast und Stamm oder gefährliche Klemmstellen aufweisen. Sämtliche Spielelemente müssen im Boden fest verankert sein.
- Ob ein Spielplatz eingezäunt werden muss, hängt maßgeblich davon ab, ob gefährliche Bereiche unmittelbar daran angrenzen und ist immer individuell zu beurteilen.
-
Das können Bereiche wie Straßen, Eisenbahnlinien, Gewässer, Abgründe usw. sein. Die Einfriedung muss so gestaltet sein, dass sie für das Kind eine gut erkennbare Abgrenzung bildet, aber keine bespielbare bzw. bekletterbare Einrichtung darstellt.
- Die Entscheidung ob eine Abgrenzung (Zaun oder ähnliches) erforderlich ist, sollte in Absprache mit einer fachkundigen Person („unabhängigen Dritter“ nach EN ISO 17020 Kategorisierung Typ A, befugte Firma, Ziviltechniker oder gerichtlich beeideter Sachverständiger) erfolgen.
Auf einer Hinweistafel am Spielplatz müssen zumindest folgende Angaben enthalten sein:
- Name des Spielplatzes
- Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Spielplatzbetreiber (z.B. Telefonnummer, Mailadresse)
- Allgemeine Notrufnummern
- Anschrift des Spielplatzes oder GPS-Koordinaten
Die Hinweistafel kann auch ein eventuelles Radfahrverbot (besonders im Kleinkindbereich), ein eventuelles Hundeverbot, ein Rauchverbot und Betriebszeiten enthalten.
Vorschläge zu einer Hinweistafel erhalten Sie beim Projektteam Spielplatzbüro der NÖ Familienland GmbH:
Kontakt:
Team der Familienland*Spielräume
T: 02742/9005-13487
familienland.spielraeume@noel.gv.at
Eine Durchmischung von Spielgeräten und Outdoorfitnessgeräten auf Spielplätzen ist laut der gültigen Norm EN16630 „Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ nicht möglich.
- Es muss eine klar erkennbare Abgrenzung (z.B. Zaun, Hecke) zwischen den Spielplatzgeräten und dem Fitnessbereich geben.
- Geräte nach dieser Norm sind keine Kinderspielplatzgeräte nach EN1176.
An den Zugängen von Anlagen mit Fitnessgeräten ist in deutlicher Form ein Hinweisschild mit folgenden Mindestangaben anzubringen: Benutzung der Geräte nur für Personen ab 14 Jahren oder einer Körpergröße von mehr als 1,40 m; Übungsanleitung an den Geräten beachten; Gewissheit über eigene medizinische Unbedenklichkeit vor Benutzung schaffen; Überlastung an den einzelnen Geräten vermeiden;
- Ähnliches gilt auch für Calisthenics Geräte. Auch diese sind für größere Nutzer gedacht und dürfen daher nicht mit Spielgeräten durchmischt aufgestellt werden.
Durch Tafeln wie „Benützung auf eigene Gefahr“ oder „Für Unfälle wird keine Haftung übernommen“, oder „Eltern haften für ihre Kinder“ kann die Verantwortung nicht auf den Benutzer übertragen werden!
Grundsätzlich ist der Spielplatzbetreiber zu informieren. Daher ist es empfehlenswert eine Hinweistafel mit Angaben des Spielplatzbetreibers und einer Telefonnummer aufzustellen. So kann bei plötzlichem Gebrechen an Spielgeräten (z.B. durch Vandalismus) oder bei Verunreinigung (z.B. Glasscherben) der Spielplatzbetreiber unverzüglich benachrichtigt werden.
Alle Informationen zu aktuell laufenden Förderinitiativen sowie zahlreiche Impressionen zum Projektablauf finden Sie auf unserer Webseite.
Die Ferienbetreuung umfasst ein durchgängiges Betreuungsangebot und findet meist an allen Wochentagen und für mehrere Wochen statt. Wenn Ferienbetreuung von einer Gemeinde organisiert wird, liegt eine Gemeindeveranstaltung vor, die weder dem NÖ Kindergartengesetz noch dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz unterliegt.
Ferienbetreuung in einer Gemeinde kann auf unterschiedliche Weisen organisiert sein:
- Die Gemeinde kann Partner ins Boot holen. Die Zusammenarbeit mit einer (gemeinnützigen) Organisation oder einem Verein ist für viele Gemeinden sinnvoll. Als Kooperationspartner zur Verfügung stehen beispielsweise die Familienland Niederösterreich GmbH, das NÖ Hilfswerk, die Volkshilfe Niederösterreich, kirchliche Organisationen, lokale Vereine etc.
- Organisiert die Gemeinde ein eigenes Programm, gibt es zahlreiche Möglichkeiten ein spannendes Programm für die Kinder aufzustellen. Dabei können z. B. regionale Partner dazu geholt werden, um Bewegungsangebote, kreative Schwerpunkte usw. zu gestalten.
Wie bei der schulischen Tagesbetreuung kann auch bei der Ferienbetreuung die Gemeinde um Förderung ansuchen und so die Elternbeiträge niedriger ansetzen. Eine Förderung für Eltern gibt es nicht.
Gemeinden, die eine Ferienbetreuung an einem ganztägigen Schulstandort anbieten, erhalten eine Förderung für Personalkosten aus dem Bildungsinvestitionsgesetz (BIG).
Gemeinden, in denen eine Ferienbetreuung an einem solchen Standort nicht möglich ist, erhalten eine Förderung zur NÖ Ferienbetreuung.
Nähere Informationen zu den Förderungen finden Sie unter:
Wird die Ferienbetreuung von einer Gemeinde organisiert, erfolgt die Anmeldung direkt bei der Gemeinde. Führt ein Verein oder Kooperationspartner die Ferienbetreuung durch, läuft die Anmeldung gegebenenfalls über diese.
Der Elternbeitrag setzt sich üblicherweise aus dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag (für Jause und Mittagessen) zusammen. Die Höhe des Elternbeitrags wird vom Veranstalter der Ferienbetreuung festgelegt.
„Niederösterreich soll zum Kinderösterreich und zum Familienösterreich werden!“
Um dieses Ziel zu erreichen werden zusätzlich 750 Millionen Euro im Bereich der Kinderbetreuung investiert werden.
Dafür werden fünf Eckpunkte geplant:
1. Kindergarten ab 2 Jahren
2. Gratis Vormittagsbetreuungs-Angebote für alle Kinder unter 6 Jahren
3. Kleinere Gruppen und bessere Betreuung
4. Weniger Schließtage in den Kindergärten
5. Flächendeckendes, wohnortnahes Betreuungsangebot
Nähere Informationen:
NÖ Kinderbetreuungsförderung für Eltern von Kindern in NÖ Horten
Berufstätige Eltern, die ihr Kind in einem NÖ Hort - gilt nicht für eine schulische Nachmittagsbetreuung - betreuen lassen, können vom Land NÖ im Rahmen der NÖ Kinderbetreuungsförderung einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag erhalten.
NÖ Kleinstkinder- und Kinderbetreuungsförderung für Eltern von Kindern bei Tageseltern
Berufstätige Eltern, die ihr Kind von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreuen lassen, können vom Land NÖ im Rahmen der NÖ Kleinstkinderbetreuungsförderung für Kinder unter 3 Jahren bzw. im Rahmen der NÖ Kinderbetreuungsförderung für Kinder über 3 Jahren einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag erhalten.
Nähere Informationen und zur Beantragung der NÖ Kinderbetreuungsförderung:
Nähere Informationen und zur Beantragung der NÖ Kleinstkinder- und Kinderbetreuungsförderung:
Um die monatlichen Kosten fürs Wohnen abzufedern, wurde in Niederösterreich der Wohnzuschuss bzw. die Wohnbeihilfe zusätzlich zur bestehenden Landesförderung entwickelt. Die Unterstützung ist variabel und richtet sich unter anderem nach dem Einkommen und der Belastung durch Rückzahlungsverpflichtungen.
Der Wohnzuschuss bzw. die Wohnbeihilfe hilft gerade in finanziell stark belasteten Zeiten.
Nähere Informationen und zur Beantragung:
Es gibt in Österreich rund 1.125.000 Familien mit Kindern. Die Aufgabe des Staates ist es, die bestmöglichen Rahmenbedingungen für diese Familien zu schaffen.
Themenbereiche:
- Familienbeihilfe
- Kinderbetreuungsgeld
- Familienhärteausgleich
- Weitere Leistungen für Familien
- Finanzielle Entlastung von Familien
- Kinderbildung und Kinderbetreuung
- Begleitung, Beratung, Hilfe für Familien
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Familienpolitik
- Kinderrechte
Nähere Informationen zu den einzelnen Bereichen:
Wie lange möchten Sie zu Hause bleiben, um Ihren Nachwuchs zu betreuen? Betreuen Sie Ihr Baby alleine, oder teilen Sie sich die Zeit untereinander auf? Wie können Sie das Kinderbetreuungsgeld (KBG) auf Ihre eigene Lebenssituation anpassen? Diese Fragen sind nicht immer leicht zu beantworten. Nehmen Sie sich daher die Zeit und überlegen Sie, welches Modell am besten zu Ihnen passt. Der Online-Rechner bietet Ihnen die Möglichkeit, zahlreiche unterschiedliche Optionen durchzurechnen, damit Ihnen die Entscheidung leichter fällt.
Zum Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner:
Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
§ 8 lit d Abs 1 Schulorganisationsgesetz
Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/ oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
§ 14 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz
Verschränkte Abfolge
Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
- Alle Schülerinnen und Schüler müssen für den ganzwöchigen Besuch der Tagesbetreuung angemeldet sein;
- zwei Drittel der Erziehungsberechtigten müssen zugestimmt haben;
- zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer müssen zugestimmt haben.
§ 14 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz
Unter ganztägigen Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung zu verstehen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird. Der Betreuungsteil besteht dabei aus folgenden Bereichen:
- gegenstandsbezogene Lernzeit
- individuelle Lernzeit
- jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung)
§ 8 lit j Schulorganisationsgesetz
Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
§ 8 lit d Abs 1 Satz 1 und 2 Schulorganisationsgesetz
Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
§ 14 Abs 1 Satz 1 NÖ Pflichtschulgesetz
Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu führen.
§ 14 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz
Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.
§ 14 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz
Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Landesregierung, die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören. Der Antrag ist bei der Bildungsdirektion bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.
§ 5 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz
Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
§ 5 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz
Die Bestimmung erfolgt auf Antrag eines Schulerhalters und Bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte.
§ 6 Abs 4a Satz 2 Schulorganisationsgesetz
Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen.
§ 6 Abs 4a Satz 4 Schulorganisationsgesetz
... unter ganztägigen Schulformen versteht man Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
- gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrerinnen bzw. Lehrer zu besorgen ist,
- individuelle Lernzeit, die durch Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher oder Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, …
§ 8 lit j Schulorganisationsgesetz
Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Bundesgesetzblatt.
Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern.
§ 6 Abs 4a Satz 3 Schulorganisationsgesetz
Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind.
§ 6 Abs 4a Satz 5 Schulorganisationsgesetz
Kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung fördern.
An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16 Uhr und längstens 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung.
§ 5 Abs 6 NÖ Schulzeitgesetz
An allen Schultagen (außer Samstag) bis mindestens 16 Uhr.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung legt die Schulleitung fest und kann betreffend die Lernzeiten nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.
§ 14 Abs 5 NÖ Pflichtschulgesetz
Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung.
Bezüglich der Anmeldung gilt
für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
- Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer von der Schulleitung einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
- Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
- Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
- Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.
- Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
- Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
§ 12 lit a Abs 1 Schulunterrichtsgesetz
Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.
§ 12 lit a Abs 2 Schulunterrichtsgesetz
Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Schülerin bzw. den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.
§ 13 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz
An berufsbildenden Schulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
§ 13 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz
Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört die Schülerin bzw. der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schülerin bzw. Schüler des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein.
An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt die Schülerin bzw. der Schüler, Schülerin bzw. Schüler des Unterrichtsteiles.
§ 33 Abs 7a Schulunterrichtsgesetz
Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden.
§ 13 Abs 2a Satz 2 und 3 Schulorganisationsgesetz
… jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher, Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;
§ 8 lit j sublit. cc Schulorganisationsgesetz
Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
... 6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieherinnen und Erzieher, der Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernzeit, der Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder der fachlich geeigneten Personen.
§ 2 Abs 4 NÖ Pflichtschulgesetz
Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher oder Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen oder qualifizierte Personen für die Aufgaben im Freizeitteil teilen sich die Arbeit auf.
Erzieherinnen bzw. Erzieher sind Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben.
§ 8 lit I Schulorganisationsgesetz
Erzieher/-innen für die Lernhilfe sind Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;
§ 8 lit m Schulorganisationsgesetz
Unter Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen (Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) versteht man Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBI. I Nr. 30/2006.
§ 8 lit n Schulorganisationsgesetz
Erzieherinnen bzw. Erzieher an ganztägigen Schulformen haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. Sie haben diese im erforderlichen Ausmaß vorzubereiten.
§ 55a Abs 1 Schulunterrichtsgesetz
Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen an ganztägigen Schulformen haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.
§ 55b Abs 1 Schulunterrichtsgesetz
Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.
§ 2 Abs 3 Schulorganisationsgesetz
Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
§ 2 Abs 1 Schulorganisationsgesetz
Außer den erzieherischen Aufgaben haben Erzieherinnen und Erzieher auch die mit ihrer Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteiles betreffen, teilzunehmen.
§ 55a Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz
Außer den erzieherischen Aufgaben hat die Freizeitpädagogin bzw. der Freizeitpädagoge auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung der Schulleitung an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen.
§ 55b Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz
Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat die Schulleitung die in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat die Schulleitung den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrerinnen bzw. Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrerinnen bzw. Lehrer oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieherinnen bzw. Erzieher oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit – Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Abs 5 Schulunterrichtsgesetz
Die Schulleitung ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer und sonstigen Bediensteten.
§ 56 Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz
An ganztägigen Schulformen, in denen Lehrerinnen bzw. Lehrer oder Erzieherinnen bzw. Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt werden (Leitung des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesen Lehrerinnen bzw. Lehrern einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch die Schulleitung festgelegt werden.
§ 56 Abs 8 Schulunterrichtsgesetz
Für die Tagesbetreuung kann vom Schulerhalter eine Lehrperson, ein Erzieher oder eine Erzieherin als Leiter bzw. Leiterin bestellt werden.
§ 14 Abs 6 NÖ Pflichtschulgesetz
Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
(…)
6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieherinnen und Erzieher, der Erzieherinnen und Erzieher für die Lernzeit, der Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder der fachlich geeigneten Personen,
§ 2 Abs 4 NÖ Pflichtschulgesetz
Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Schülerin bzw. den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. Der Anspruch auf diese Beiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 13 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz
Für die Tagesform kann vom Schulerhalter eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher als Leiter bestellt werden.
§ 14 Abs 6 NÖ Pflichtschulgesetz
(…)
unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung) …
§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz
Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hierbei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen.
§ 6 Abs 4a S 1, 2, 3 und 4 Schulorganisationsgesetz
Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.
§ 6 Abs 4a S 5 und 6 Schulorganisationsgesetz
Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
§ 43 Abs 1 S 2 Schulunterrichtsgesetz
Bei getrennter Abfolge darf der Betreuungsteil auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
§ 8d Abs 1 S 4 Schulorganisationsgesetz
Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
§ 45 Abs 7 Schulunterrichtsgesetz
Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit der Schülerin bzw. des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen der Schülerin bzw. des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe der Schülerin bzw. des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in der Familie der Schülerin bzw. des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin bzw. des Schülers dadurch gefährdet ist.
§ 45 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz